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Zentralrat der Muslime in Deutschland e.V.

Mittwoch, 13.02.2002


Kommission für Islamisches Schlachten (KIS) legt Standards zum Schlachten für ihre Moscheegemeinden fest



Kommission für Islamisches Schlachten (KIS)
Eine gemeinsame Kommission des Islamrates und des Zentralrates der Muslime in Deutschland


Die Kommission für Islamisches Schlachten (KIS) empfiehlt eine zeitlich begrenzte Übergangs- und Ausnahmegenehmigung für die islamische Schlachtung zum diesjährigen Opferfest in der Zeit vom 22. bis 24.02.02.
Für eine dauerhafte Lösung wird die Experten-Kommission der beiden Spitzenverbände in Kürze ihre Richtlinien vorlegen und sie den entsprechenden Ministerien und Veterinärämtern vorlegen.
Für die zeitlich begrenzte Übergangs- und Ausnahmegenehmigung gibt die Kommission für Islamisches Schlachten (KIS) folgende Standards als verbindlich bekannt:


Islamologische Kriterien

Die Schlachtung habe betäubungslos zu geschehen, wobei islamische Tierschutzkriterien zu beachten sind.

1. Die Schlachtung eines Tieres muss räumlich von den übrigen Tieren getrennt vorgenommen werden, damit das Tier nicht zusehen muss, wie ein anderes geschlachtet wird.
2. Die Fesselung des Tieres muss derart erfolgen, dass das Tier keinen Qualen ausgesetzt wird,
3. es muss vorher getränkt, gefüttert und beruhigt werden.
4. Das Schlachtmesser muss sehr scharf sein und darf keine Scharten aufweisen.
5. Vor der Schlachtung muss der sachkundige Schlachter ein vorgeschriebenes Gebet sprechen.
6. Der Schnitt muss sofort die Halsblutgefässe, Speise -und Luftröhre durchtrennen, damit der Tod schnellstens eintritt.
7. Eine weitestgehende Ausblutung des Tieres ist zu gewährleisten.


Technischen Kriterien:

1. Die Schächterlaubnis darf nur in gewerblichen Schlachtbetrieben, in denen ein muslimisch-sachkundiger Schächter die Schlachtung vornimmt, gewährt werden.

2. Die Ausnahmegenehmigung für das diesjährige Opferfest ist nur auf Lämmer und Schafe einzuschränken. Für Rinder bedarf es, wegen der technischen hohen Anforderungen einer besonderen Genehmigung

3. Metzger und Schlachtbetriebe unterliegen dem deutschen Lebensmittelrecht und müssen für die Ausnahmegenehmigung am 22.und 24. 02.2002 von den örtlichen Veterinärämtern gemäß vorliegenden islamischen Standards und veterinär-medizinischen Bestimmungen die Genehmigung einholen.